AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der C.C.Buchner21 GmbH & Co. KG

1. Geltung

(1)     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen, die wir gegenüber unseren Kunden erbringen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir deren Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde auf solche Geschäftsbedingungen in einem Auftrag oder sonstigen Schreiben Bezug nimmt.

(2)     Sofern mit Kunden Rahmen- oder sonstige Verträge bestehen, haben diese Vorrang. Soweit diese Verträge keine spezielleren Regelungen enthalten, werden sie durch die vorliegenden AGB ergänzt.

2. Vertragsschluss, Form

(1)     Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst nach Annahme (binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang) der Bestellung des Kunden zustande. Die Annahme bedarf der Textform.

(2)     Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden sind unser Angebot, die darin definierten Leistungen, die Bestellung des Kunden, unsere Auftragsbestätigung sowie diese AGB. Mündliche Zusagen unsererseits aus der Zeit vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden werden durch den sich aus den vorstehenden Dokumenten ergebenden Vertrag ersetzt, sofern sie danach nicht ausdrücklich fortgelten.

(3)     Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

3. Vertragsgegenstand

(1)     Der von uns geschuldete Leistungsumfang, die Leistungszeit sowie die vom Kunden geschuldete Vergütung ergeben sich aus den unter Ziff. 2 (2) genannten Dokumenten i.V.m. möglichen Modifikationen nach Ziff. 7. Unsere Leistungspflichten konkretisieren sich im Laufe eines Projektes entsprechend den vom Kunden jeweils abgenommenen Projektmeilensteinen.

(2)     Unsere Leistungen gliedern sich üblicherweise in verschiedene Teilleistungen (u.a. Beratung, Konzeptentwicklung, Drehbucherstellung, Produktion) und werden mit dem Kunden zu Beginn des Projekts definiert, sofern sie nicht bereits eindeutig aus dem Angebot hervorgehen.  Es besteht Einvernehmen, dass sich unsere Leistungspflichten im Laufe des Projektes entsprechend den vom Kunden jeweils abgenommenen Projektmeilensteinen konkretisieren und sich hierdurch im Projektverlauf Mehraufwände ergeben können, die wir bei unserer Angebotserstellung noch nicht berücksichtigen konnten. In solchen Fällen wird nach Ziff. 7.4 dieser AGB verfahren.

(3)     Wir sind berechtigt, für die Leistungserbringung Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einzuschalten.

(4)     Die Übergabe der Leistungen erfolgt nach unserer Wahl auf elektronischem Wege oder auf zweckmäßigen Datenträgern.

(5)     Alle unsere Leistungen unterliegen einem verlängerten Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung aller unserer das jeweilige Projekt betreffenden Vergütungsforderungen.

(6)     Die Installation, Einführung und/oder Inbetriebnahme von Software und sonstigen digitalen Leistungen sowie die Herstellung von Vervielfältigungsstücken der vereinbarten Leistung ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht Teil der von uns geschuldeten Leistungen.

(7)    Enthält unser Angebot Hosting-Leistungen, so wird die Vereinbarung über die ersten 12 Monate geschlossen. Das Hosting-Jahr beginnt mit der Registrierung der Domain. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der Laufzeit von beiden Parteien gekündigt werden. Wird die Vereinbarung nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sie sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate.

4. Nutzungsrechte

(1)     Sofern nicht ausdrücklich anders in Textform vereinbart, erwirbt der Kunde mit vollständiger Bezahlung unserer das jeweilige Projekt betreffenden Vergütungsforderungen jeweils für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

a) die für die vertragsgegenständliche Nutzung erforderlichen nicht-ausschließlichen, nicht übertragbaren und nicht unterlizenzierbaren Nutzungsrechte an den in unseren Arbeitsergebnissen enthaltenen Leistungen Dritter,

b) darüber hinaus an den von uns originär und ausschließlich selbst erstellten Inhalten und Leistungen in der konkret für den Kunden entwickelten Form die zeitlich unbeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte für die vertragsgegenständliche Nutzung.

(2) Das Recht zur Bearbeitung oder inhaltlichen Änderung der Inhalte und Leistungen bedarf unserer vorherigen Zustimmung und ist gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für eine Verbindung mit anderen Inhalten und Leistungen.

(3)     Die Weiterübertragung oder Lizenzierung von Nutzungsrechten durch den Kunden an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung und ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten.

(4)     Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben in vollem Umfang bei uns. Dies gilt auch für nicht schutzfähige Leistungen.

(5)     Nutzungsrechte an Software sowie Ansprüche auf die Übergabe von Quell- und Objektcodes bestehen nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(6)     Wir sind berechtigt, auf unserer Internet-Website sowie in sonstigen der Eigenwerbung dienenden Medien den Kunden einschließlich seines Logos als Referenz zu benennen und Auszüge unserer Leistungsergebnissen zu präsentieren. Sofern hierfür Nutzungsrechte an Marken oder sonstigen Rechten des Kunden erforderlich sind, gelten diese in Form nicht-ausschließlicher Nutzungsrechte als eingeräumt. Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf hat in Textform zu erfolgen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits hergestellte Printmedien dürfen weiterhin vertrieben, aber nicht mehr nachgedruckt werden.

5.      Vergütung

(1)     Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zzgl. der vom Kunden zu tragenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)     Reise- und Übernachtungskosten, für die in unserem Angebot ausdrücklich vorgesehenen Termine sind in der von uns angebotenen Vergütung enthalten. Für zusätzliche, auf Wunsch des Kunden wahrgenommene Termine hat dieser Reise- und Übernachtungskosten gegen Nachweis gesondert zu erstatten.

(3)     Sofern nicht anders vereinbart, gilt folgender Zahlungsplan bei einem Auftragsvolumen ab 30.000 Euro: 20 % der Auftragssumme bei Projektbeginn, 30 % der Auftragssumme nach Abnahme des Drehbuchs oder einer vergleichbaren Teilleistung, 50 % der Auftragssumme nach Auslieferung und Abnahme der fertigen Gesamtleistung.

(4)     Die Fälligkeit setzt jeweils den Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Diese ist innerhalb von 21 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben.

(5)     Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlungen sind wir befugt, unsere Leistungen bis zu deren vollständigem Ausgleich vorübergehend einzustellen. Gegebenenfalls vereinbarte Terminpläne verlieren in diesem Fall ihre Gültigkeit und müssen neu vereinbart werden.

6.   Leistungszeiten, Mitwirkungspflichten

(1) Enthält unser Angebot einen Terminplan, so steht dieser unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden.

(2) Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Hinsichtlich solcher Termine kommen wir frühestens nach Ablauf einer vom Kunden in Textform nach dem jeweiligen Termin zu setzenden Nachfrist von mindestens einem Monat in Verzug.

(3)     Höhere Gewalt schließt einen Verzug aus. Hierzu gehören auch ungeplante Betriebsstörungen und Streiks (auch bei Subunternehmern).

(4)       Neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten ist der Kunde u.a. verpflichtet, vor Projektbeginn die erforderlichen Fachinformationen, technische Spezifikationen, Texte und Medien bereitzustellen, als Projektverantwortlichen einen qualifizierten Mitarbeiter zu benennen und während des Projektes als entscheidungsbefugten Ansprechpartner bereitzuhalten. Dieser hat innerhalb der vereinbarten Fristen Freigaben und Abnahmen zu erteilen sowie unsere projektbezogenen Fragen zu beantworten.

(5)       Für jede Teilleistung stellen wir entsprechende Dokumente oder Medien zur Verfügung und zeigen gegenüber dem Kunden die Abnahmereife an. Der Kunde wird die Dokumente oder Medien hinsichtlich bestehender Mängel prüfen. Für jede Teilleistung sind maximal zwei Korrekturschleifen vorgesehen. Änderungsverlangen sind gegebenenfalls so detailliert zu formulieren, dass eine gezielte Korrektur möglich ist.

(6)     Die Projektverantwortlichen werden regelmäßig Projektbesprechungen durchführen. Über maßgebliche Absprachen werden wir ein Protokoll verfassen und dem Kunden übermitteln. Widerspricht der Kunde dem Protokoll nicht innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform unter Angabe konkreter Einwendungen, so gilt der Protokollinhalt als genehmigt und als Basis für unsere weiteren Leistungen.

(7)     Erbringt der Kunde trotz unserer Aufforderung Mitwirkungspflichten nicht, können wir die mit dem Kunden bestehenden Vereinbarungen kündigen. Der Kunde hat uns in diesem Fall die für die Projektphase, in welcher die Kündigung erfolgt, vereinbarte Vergütung ohne Abzüge zu zahlen. Dies setzt jedoch voraus, dass unsere Aufforderung in Textform erfolgt ist und wir in dieser Aufforderung auf unser Kündigungsrecht hingewiesen haben. Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.

7. Leistungsänderungen

(1)     Der Kunde ist jederzeit berechtigt, Änderungen der vereinbarten Leistungen zu verlangen. Ein solches Änderungsverlangen bedarf der Textform.

(2)     Nach Erhalt eines Änderungsverlangens werden wir prüfen, ob dieses umsetzbar ist. Sind die Änderungen umsetzbar, werden wir dem Kunden ein Angebot unterbreiten, welches die Beschreibung der Änderungen, die Auswirkungen auf den Zeitplan sowie die Höhe der zusätzlichen Vergütung enthält. Gleichzeitig sind wir berechtigt, unsere Leistungen bis zur Entscheidung des Kunden über die Beauftragung des Änderungsangebots einzustellen. Sind die Leistungen nicht umsetzbar, werden wir dem Kunden dies mitteilen und die Vereinbarungen bestehen unverändert fort.

(3) Für Änderungsverlangen nach erfolgter Abnahme, die nicht in einer mangelhaften Ausführung von Teilleistungen oder der Gesamtleistung begründet sind, werden wir die Umsetzbarkeit prüfen und darüber gegebenenfalls ein gesondertes Angebot auf Basis der vereinbarten Stundensätze erstellen.

(4) Wird während der Durchführung des Projektes ersichtlich, dass sich Mehraufwände ergeben, die wir bei unserer Angebotserstellung nicht berücksichtigen konnten, sind wir berechtigt, dem Kunden ein Änderungsangebot nach Abs. 2 zu unterbreiten. Der Kunde kann dann entscheiden, ob das Projekt mit den kalkulierten Leistungen fortgeführt oder das Projekt mit den im Änderungsangebot enthaltenen Leistungen fortgeführt werden soll.

(5)     Der Kunde hat die von ihm erbetene Prüfung der Umsetzbarkeit eines Änderungsverlangens und die Erstellung eines darauf gestützten Änderungsangebotes auf Basis der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze zu vergüten.

(6)     Die Beauftragung des Änderungsangebots bedarf der Textform und ändert die bisherige Vereinbarung.

8. Abnahme

(1)     Der Kunde hat unsere Leistungen umgehend nach Vorlage abzunehmen, sofern diese den Vereinbarungen entsprechen und nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind, welche eine Nutzung der Leistungen ausschließen. Sind einzelne Projektphasen vereinbart, hat eine Abnahme nach Fertigstellung jeder einzelnen Projektphase (Projektmeilenstein) zu erfolgen.

(2) Die Abnahme der Teil- oder Gesamtleistung wird schriftlich (z.B. per E-Mail) erklärt.

(3)     Im Rahmen der Abnahme festgestellte Mängel hat der Kunde in einem Abnahmeprotokoll schriftlich festzuhalten. Umfasst unsere Leistung die Erstellung und Lieferung von Software und Programmen, so sind diese im Rahmen der Abnahme einem Funktionstest zu unterziehen. Wir werden dem Kunden rechtzeitig vor Durchführung des Tests das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen mitteilen. Bei der Festlegung des Testzeitpunkts werden wir auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht nehmen. Der Kunde wird die Leistungen während des Tests auf ihre Vertragsmäßigkeit prüfen und die Parteien werden festgestellte Mängel in dem Abnahmeprotokoll vermerken und einzelnen Fehlerklassen nach Ziff. 9 zuordnen.

(4)     Die Abnahme gilt als erteilt, wenn wir dem Kunden die Leistungen mit der Aufforderung zur Abnahme zur Verfügung gestellt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen unter Verweis auf konkret bezeichnete Mängel in Textform abgelehnt hat. Bei der Erstellung und Lieferung von Software und Programmen gilt die Abnahme auch dann als erteilt, wenn der Kunde an dem ordnungsgemäß angekündigten Funktionstest nicht teilgenommen oder nicht mitgewirkt hat. Hierauf werden wir den Kunden während des Funktionstests gesondert hinweisen.

(5)     Bei der Abnahme festgestellte wesentliche Mängel werden wir umgehend beheben und dem Kunden die Leistungen danach erneut zur Abnahme vorlegen. Im Übrigen gilt Ziff. 9.

9. Gewährleistung

(1)     Unsere Leistungen sind vertragsgemäß, wenn sie den ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit schulden wir nicht. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für die Funktionsfähigkeit unserer Leistungen auf bestimmten Systemen des Kunden oder die fortgesetzte Kompatibilität mit Programmen und/oder Schnittstellen und/oder Systemen des Kunden oder Dritter.

(2)     Bei der Erstellung von Software und Programmen ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

(3)     Der Kunde hat einen Mangel innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zur Abnahme oder – sofern ein Mangel bei Abnahme nicht erkennbar war – innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform zu rügen. Unterlässt der Kunde eine rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung auch hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt. Rechtzeitig gerügte Mängel werden wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Bei Software ist Voraussetzung, dass die jeweiligen Mängel reproduzierbar sind.

(4)     Bei Software und Programmen werden Mängel nach den folgenden Fehlerklassen unterschieden:

Klasse 1:    Der Fehler führt dazu, dass die Software oder das Programm insgesamt oder der abzunehmende Teil nicht genutzt werden kann.

Klasse 2:    Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.

Klasse 3:    Alle sonstigen Fehler.

Nur Mängel der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigen zur Verweigerung der Abnahme.

(5)     Maßgeblich für unsere Leistungspflichten und das Vorliegen eines Mangels ist der jeweils zuletzt vom Kunden abgenommene Projektmeilenstein. So ist nach Abnahme eines Feinkonzeptes das Grobkonzept für die Determinierung eines Mangels unbeachtlich. Ebenso sind nach Abnahme eines Drehbuches das Grobkonzept und das Feinkonzept unbeachtlich.

(6)     Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe unserer Leistungen an den Kunden, es sei denn, wir haben den jeweiligen Mangel arglistig verschwiegen. Gewährleistungsansprüche erlöschen, sobald der Kunde Änderungen an unseren Leistungen durchführt, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels sind.

10. Haftung

(1)     Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(2)     Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf die Höhe der unter der jeweiligen Vereinbarung geschuldeten Nettovergütung – bei Dauerschuldverhältnissen auf die Nettovergütung für das letzte volle vor dem Schadensfall abgelaufene Vertragsjahr.

(3)     Unsere Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(4)     Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haften wir insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde Datensicherungen unterlassen hat, durch welche verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(5)     Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Organe und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht für unsere Haftung aus Vorsatz, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.   Geheimhaltung und Datenschutz

(1)     Die zwischen dem Kunden und uns gegenseitig ausgetauschten Kenntnisse, Unterlagen, Konzeptionen, Codes, Dokumentationen und Daten sind vertrauliche Informationen. Gleiches gilt für sonstige Informationen, welche von den Parteien ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind, wie beispielsweise die Einzelheiten der zwischen dem Kunden und uns getroffenen Vereinbarungen. Diese dürfen jeweils ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Vertrages verwendet werden, in dessen Rahmen sie übermittelt wurden. Beide Parteien haben diese vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese vor einem Zugriff Dritter zu schützen.

(2)     Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen,

a) die ihrem Zweck nach für die Zugänglichmachung gegenüber Dritten bestimmt sind;

b) die vor Abschluss des Vertrages allgemein bekannt waren oder nach Abschluss des Vertrages ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung allgemein bekannt geworden sind;

c) die der jeweilige Empfänger von einem Dritten ohne erkennbare Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt hat oder

d) in deren Zugänglichmachung die jeweils andere Partei im Voraus in Textform eingewilligt hat.

(3)     Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen sowie freie Mitarbeiter sind keine Dritten. Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen an diese setzt jedoch den vorherigen Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung voraus, welche mindestens den vorgenannten Schutzstandard begründet.

(4)     Beide Parteien werden die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes, beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten.

(5)     Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

12. Arbeitnehmerabwerbung

Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Projektes und für einen Zeitraum von 12 Monaten danach, keine unserer Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter abzuwerben, durch Dritte abwerben zu lassen oder sonst für sein Unternehmen einzusetzen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, uns eine Vertragsstrafe in Höhe des 3-fachen des zuletzt von uns an den betreffenden Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter gezahlten Bruttomonatslohns zu zahlen.

13. Schlussbestimmungen

(1)     Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(2)     Die zwischen uns und dem Kunden bestehenden Vereinbarungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweisungen auf das Recht anderer Staaten. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bamberg.

(3)     Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Textform. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

(4)     Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Bestimmung am nächsten kommt.

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